
Lebensmittelherstellung
Teil von Was müssen Hersteller beim Lebensmittelhandel beachten?
Leitfaden für den Lebensmittelhandel: Kennzeichnung und Verkehrsfähigkeit
Kennzeichnung und Verkehrsfähigkeit im Lebensmittelhandel prüfen: Pflichtangaben nach VO (EU) 1169/2011, Allergene, Nährwerte, Bußgelder und Formulare.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Die Pflichtangaben nach der VO (EU) 1169/2011 umfassen Verkehrsbezeichnung, Zutatenverzeichnis, Allergenkennzeichnung und Nährwertdeklaration.
- Zuständig für die Kontrolle sind die Überwachungsbehörden der Länder, also Landesämter und Kreisverwaltungsbehörden.
- Typische Bußgelder liegen zwischen 1.000 und 50.000 Euro.
- Betriebsanmeldung und Änderungsanzeige laufen über Formulare der Landesbehörden.
- Rückverfolgbarkeit bedeuteteinen Schritt zurück und einen Schritt voraus belegen.
Pflichtangaben nach der Verordnung (EU) 1169/2011
Die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 über die Information der Verbraucher über Lebensmittel gilt seit dem 13. Dezember 2014 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten; die Nährwertdeklaration ist seit dem 13. Dezember 2016 verpflichtend.
Pflichtangaben nach Artikel 9
- Bezeichnung des Lebensmittels
- Zutatenverzeichnis
- Allergene
- Nettofüllmenge
- Mindesthaltbarkeitsdatum
- Anschrift des Lebensmittelunternehmers
- Nährwerte
Für den Handel heißt das: Jede Charge wird vor der Freigabe gegen diese Liste geprüft. Die vollständige Regelung steht in der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 auf EUR-Lex.
Das Zutatenverzeichnis listet alle Zutaten absteigend nach ihrem Gewichtsanteil, so wie sie bei der Herstellung zugegeben wurden.
Bei bestimmten Zutaten nennt das Etikett zusätzlich den Anteil im Erzeugnis, die sogenannte Quantifizierung kennzeichnungspflichtiger Zutaten. Sie ist immer dann Pflicht, wenn die Zutat in der Bezeichnung, auf einem Bild oder in der Werbung hervorgehoben wird.
Allergene sind die vierzehn Stoffe und Erzeugnisse des Anhangs II, darunter glutenhaltiges Getreide, Milch, Ei, Soja, Schalenfrüchte und Sesam. Sie müssen im Verzeichnis hervorgehoben werden, etwa durch Fettdruck, Großbuchstaben oder Unterstreichung. Bei loser Ware, also unverpackter Abgabe, genügt kein mündlicher Hinweis: Die Angabe muss schriftlich erfolgen.
Schriftgröße, Nährwerte und Ausnahmen
Die Pflichtangaben müssen deutlich sichtbar, gut lesbar und unverwischbar sein. Die x-Höhe der Schrift beträgt mindestens 1,2 mm; bei Verpackungen mit einer größten Oberfläche von weniger als 80 cm² genügen 0,9 mm. Für einzelne Erzeugnisse und Kleinstpackungen enthält Anhang V Ausnahmen von einzelnen Angaben.
Die Nährwertdeklaration nennt sieben Werte, jeweils bezogen auf 100 g oder 100 ml: Energie, Fett, gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate, Zucker, Eiweiß und Salz. Zusätzlich darf der Wert je Portion angegeben werden, dann aber nur mit Mengenangabe der Portion.
Herkunftsangaben sind Pflicht, wenn ohne sie eine Irreführung möglich wäre, etwa bei der Bezeichnung Bayerischer Käse aus Milch anderer Herkunft.
Verkehrsfähigkeit prüfen: fünf Schritte
Verkehrsfähigkeit prüfen
- Rezeptur und Spezifikation mit dem Zutatenverzeichnis abgleichen.
- Allergene aus allen Vorprodukten zusammentragen und im Etikettenentwurf markieren.
- Nährwerte berechnen oder im Labor bestimmen lassen und auf 100 g oder 100 ml beziehen.
- Pflichtangaben, Mindesthaltbarkeitsdatum und Loskennzeichnung vor der Freigabe kontrollieren.
- Lieferanten, Chargen und Abnehmer so erfassen, dass die Rückverfolgbarkeit jederzeit belegt werden kann. Die Pflicht dazu steht in § 39 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs.
Zuständige Behörden und typische Bußgelder
Kontrolliert wird in Deutschland von den Ländern. Vor Ort prüfen die Kreisverwaltungsbehörden oder Ordnungsämter, fachlich begleitet von den Landesämtern für Lebensmittelsicherheit. Auf Bundesebene bündelt das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Informationen zur Lebensmittelsicherheit, Betriebskontrollen führt es nicht durch.
Bei Verstößen gegen Kennzeichnungspflichten verhängen die Behörden Bußgelder, die typischerweise zwischen 1.000 und 50.000 Euro liegen. Die Höhe richtet sich nach der Zahl der betroffenen Packungen, der Dauer des Verstoßes und danach, ob Verbraucher getäuscht oder gefährdet wurden. Wird eine Gesundheitsgefahr oder eine Täuschung nachgewiesen, kann ein Strafverfahren folgen.
Formulare für Änderungen der Anzeige
Wer Lebensmittel herstellt, behandelt oder in den Verkehr bringt, zeigt das vorher bei der zuständigen Behörde an. Nach § 4 der Lebensmittelhygieneverordnung gehört dazu auch, wer nur lagert, umpackt oder abpackt. Eine neue Betriebsstätte, ein Betreiberwechsel oder eine zusätzliche Tätigkeit lösen eine erneute Anzeige aus.
Das Formular kommt von der Kreisverwaltungsbehörde am Standort. Die Landesämter stellen die Unterlagen bereit, in Bayern etwa das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit mit seinen Formularen für die Betriebsanmeldung.
Häufige Fragen
Gilt die Nährwertdeklaration auch für lose Ware?
Nein. Lose Ware ist nach Anhang V ausgenommen. Allergene müssen aber auch dort schriftlich genannt werden, etwa auf einem Schild an der Theke.
Welche Bußgelder drohen bei fehlerhafter Kennzeichnung?
Üblich sind Beträge zwischen 1.000 und 50.000 Euro. Entscheidend sind die Zahl der betroffenen Packungen, die Dauer des Verstoßes und die Frage, ob eine Täuschung vorlag.
Wo zeige ich Änderungen meines Betriebs an?
Bei der Kreisverwaltungsbehörde oder dem Ordnungsamt am Standort. Die Formulare der Landesämter können dafür genutzt werden; in Bayern stellt sie das LGL bereit.
Was ist bei einem Fehler auf dem Etikett zu tun?
Die betroffene Charge wird gesperrt, die Kennzeichnung korrigiert und die Ursache im Prozess behoben. Besteht die Ware schon im Handel, informiert der Betrieb die zuständige Behörde und ruft sie bei Bedarf zurück.



