
Lebensmittelherstellung
Teil von Wie plant man eine Lebensmittelherstellung in Deutschland?
Lebensmittelbetrieb anmelden: Zuständige Behörden und Formulare
Lebensmittelbetrieb anmelden: Diese Behörden und Formulare sind zuständig. Anzeige nach § 4 LFGB, Frist vier Wochen, Gebühren 25 bis 150 Euro, MwSt.-frei.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Anzeige nach § 4 Abs. 1 LFGB, spätestens vier Wochen vor Betriebsbeginn.
- Zuständig sind die unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden beim Landratsamt oder bei der kreisfreien Stadt, in Berlin und Hamburg die Bezirksämter.
- Die Gebühr beträgt 25 bis 150 Euro je Kommune und ist MwSt.-frei.
- Pflichtunterlagen sind Betriebsanzeige, Gewerbeanmeldung, Grundriss und Bescheinigungen nach dem Infektionsschutzgesetz.
- Ohne Anzeige kann die Behörde den Betrieb untersagen und ein Bußgeld verhängen.
Wer ist in welchem Bundesland zuständig?
Wo die Anzeige eingeht, regeln die Länder. Flächendeckend zuständig ist die untere Lebensmittelüberwachungsbehörde beim Landratsamt oder bei der kreisfreien Stadt. In Baden-Württemberg heißt sie Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung. In Bayern ist sie Teil der Kreisverwaltungsbehörde.
In Berlin nimmt das Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt beim Bezirksamt die Anzeige an, in Hamburg das Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt. München führt die Anmeldung im Kreisverwaltungsreferat, andere Großstädte bündeln sie im Ordnungsamt oder Gesundheitsamt.
Drei Amtsnamen, eine Aufgabe: Das Ordnungsamt nimmt Gewerbe und Anzeigen an, das Veterinäramt prüft tierische Erzeugnisse, das Lebensmittelüberwachungsamt kontrolliert Herstellung und Handel. Welche Stelle Ihren Fall bearbeitet, hängt vom Landesrecht und vom Sortiment ab.
Rufen Sie vor dem Ausfüllen beim Landratsamt an und lassen Sie sich die zuständige Stelle und das gültige Formular nennen. Für Bayern bündelt das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit Merkblätter, Vordrucke und Hinweise zur Betriebsanzeige.
Fragen Sie gleich nach, ob eine Begehung vor der Aufnahme ansteht. Bei leicht verderblichen Erzeugnissen, etwa Feinkost oder Frischfleisch, plant das Amt oft mit mehr Vorlauf als vier Wochen.
Brauchen Sie eine Zulassung statt einer Anzeige? Das betrifft Schlachthöfe und Betriebe mit bestimmten tierischen Erzeugnissen, etwa Hackfleisch oder Rohmilch. Sie erhalten eine Zulassungsnummer, in Baden-Württemberg von den Regierungspräsidien in Stuttgart, Karlsruhe, Tübingen und Freiburg.
Welche Formulare und Unterlagen werden verlangt?
Ein bundeseinheitlicher Vordruck existiert nicht. Jeder Kreis verwendet eine eigene Betriebsanzeige, als PDF oder Online-Formular. Der Inhalt ist gleich, weil Paragraf 4 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs die Anzeige vor Beginn der Tätigkeit vorschreibt. Auf EU-Ebene verlangt die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 in Artikel 6 die Registrierung jeder Betriebsstätte.
Formulare und Unterlagen
| Unterlage | Bezugsquelle |
|---|---|
| Betriebsanzeige nach § 4 LFGB | Landratsamt, kreisfreie Stadt oder Bezirksamt |
| Gewerbeanmeldung, Vordruck GewA 1 | Gewerbe- oder Ordnungsamt, § 14 GewO |
| Grundriss und Raumliste | eigener Plan mit Maßen und Nutzung |
| Bescheinigung nach § 43 IfSG | Gesundheitsamt, für Beschäftigte mit Lebensmittelkontakt |
| HACCP-Konzept und Schulungsnachweise | eigene Dokumentation, Anhang II der VO 852/2004 |
Viele Kreise stellen die Anzeige als Online-Formular bereit, das Sie ausdrucken und unterschreiben. Die Gewerbeanmeldung leitet die Behörde nach Paragraf 14 Absatz 8 der Gewerbeordnung an weitere Stellen weiter. Die Lebensmittelanzeige ersetzt sie nicht, beide Wege sind nötig.
Welche Fristen und Gebühren gelten?
Die Anzeige sollte spätestens vier Wochen vor Betriebsbeginn vorliegen. Die Frist gibt dem Amt Zeit für Rückfragen und einen ersten Termin. Wer einen bestehenden Betrieb übernimmt, sollte die Anzeige nicht bis zur Eröffnung aufschieben.
Die Gebühr liegt je nach Kommune zwischen 25 und 150 Euro und ist MwSt.-frei, weil sie eine hoheitliche Amtshandlung abgilt. Beispielrechnung: 25 Euro für eine Handelsanzeige ohne Begehung in einer kleinen Gemeinde, 90 Euro für Produktion mit Vor-Ort-Termin, bis zu 150 Euro in einer Großstadt mit mehreren Standorten.
Der Betrag steht im Gebührenbescheid, den die Kommune meist kurz nach Eingang verschickt. Heften Sie den Bescheid ab, denn er dient bei Kontrollen als Nachweis. Beachten Sie dazu auch die Pflichten nach Paragraf 2 der Lebensmittelhygieneverordnung zu Hygiene, Schulung und Dokumentation.
In fünf Schritten zur Anzeige
- Zuständige Stelle beim Landratsamt, Bezirksamt oder Ordnungsamt telefonisch erfragen.
- Vordruck herunterladen oder Online-Portal des Kreises nutzen.
- Unterlagen zusammenstellenTätigkeit, Räume, Produkte, Bescheinigungen.
- Anzeige abschicken, mindestens vier Wochen vor dem ersten Verkauf.
- Gebührenbescheid abwarten und Änderungen unverzüglich nachmelden.
Häufige Fragen
Darf ich ohne Anzeige starten?
Nein. Ohne Anzeige fehlt die Grundlage für die Überwachung. Die Behörde kann den Betrieb untersagen und ein Bußgeld verhängen.
Was kostet die Anmeldung?
Je nach Kommune 25 bis 150 Euro. Der Betrag ist MwSt.-frei und wird per Gebührenbescheid festgesetzt.
Muss ich mich als Onlineshop anmelden?
Ja. Anmeldepflichtig ist jeder Lebensmittelunternehmer, auch der Handel ohne Ladenlokal und eine Küche im Privathaus, in der für den Markt produziert wird.
Wie melde ich Änderungen?
Umzug, neue Produktgruppen oder eine neue verantwortliche Person melden Sie unverzüglich bei derselben Stelle.
Bekomme ich eine Bestätigung?
Meist erhalten Sie einen Eingangsnachweis oder den Gebührenbescheid. Legen Sie beides bei einer Kontrolle vor.



